Leistungsbedingungen FES

(Stand: 01.01.2015)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Leistungsbedingungen.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
  3. Änderungen dieser Leistungsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder, sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

  1. Der Auftragnehmer übernimmt alle unten aufgeführten vereinbarten Dienstleistungen, die bei dem Auftraggeber anfallen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes festgelegt wird. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung:

  1. Die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln des zur Entsorgung bestimmten Gutes beim Auftraggeber ab Vertragsbeginn.
  2. Das Abholen der Behälter bzw. der Stoffe und Transport zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage.
  3. Die Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Stoffe. Die Dokumentation der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung/Beseitigung. Alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (Verprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
  4. Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort. Die Gestellung der Anschlüsse für Strom und Wasser führt der Auftraggeber auf eigene Kosten durch.
  5. Der Leistungsumfang umfasst nicht die Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
  2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die von ihrer Beschaffenheit und vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung bzw. des Vertrages abweichen, zu verweigern und ggf. zurückzuführen oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Änderungen der Abfallzusammensetzung den Auftragnehmer darüber schriftlich zu unterrichten und nach Aufforderung durch den Auftragnehmer eine neue Abfallanalyse mit Heizwertanalyse und Chlorgehaltbestimmung vorzulegen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens nach Ablauf von fünf Vertragsjahren eine neue Abfallanalyse mit Heizwertanalyse und Chlorbestimmung auf Anforderung des Auftragnehmers vorzulegen.
  4. Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Stoffen zu befüllen. Ferner sind sie pfleglich zu behandeln und nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu benutzen, insbesondere dürfen keine Abfälle in den Behälter verpresst werden, soweit der Behälter nicht ausdrücklich zur Verpressung vorgesehen ist. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Behälter. Darüber hinaus sind die Behälter ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Die Container werden nur für Transporte und Entsorgungsleistungen durch den Auftragnehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten überlassen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 5 berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen fristlosen Kündigung.
  5. Mit der Übernahme der Abfallstoffe gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
  6. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
  7. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung mit dem erforderlichen Gerät erreichen kann und die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung gegeben sind. Der Zufahrtsweg für Entsorgungsfahrzeuge des Auftragnehmers von der Straße zum Abstellplatz der Sammelbehälter muss so befestigt sein, dass er mit einer maximalen Einzelachslast von elfeinhalb Tonnen und einem Fahrzeuggesamtgewicht von sechsundzwanzig Tonnen dauernd benutzt werden kann. Der Auftragnehmer kann Ausnahmen zulassen. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die Bodenbeschaffenheit nicht für das Abrollen von Containern oder das Befahren von Entsorgungsfahrzeugen geeignet ist.
  9. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung später umsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten. Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist dem Auftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
  10. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht –auch mittels eines Beauftragten– zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

§ 5 Vergütung und Vergütungsanpassung

  1. Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Diese beinhalten lediglich die oben bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst werden, können separat in Rechnung gestellt werden. Die vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstands- und Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Einheitspreisen für die beauftragten Leistungen abgerechnet.
  2. Für das Entstehen des Anspruchs des Auftragnehmers auf Vergütung ist allein die Erbringung der vereinbarten Leistung maßgeblich. Eines gesonderten Nachweises bedarf es nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Wird auf Verlangen des Auftraggebers ein besonderer Nachweis in Form eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungsscheines verlangt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für diesen Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
  3. Erhöhen sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem Ersten des Kalendermonats nach Ablauf der Widerspruchsfrist als vereinbart. Der Auftragnehmer hat schriftlich auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, zu kündigen. Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers nicht zu.

§ 6 Eigentumsvorbehalt und Rechnungslegung

  1. Im Falle von Lieferung von Wertstoffen durch den Auftragnehmer bleibt das Eigentum an gelieferten Wertstoffen bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig zur Herausgabe. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist zehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug und dem Auftragnehmer stehen Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu. Ab der zweiten Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 € Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. Soweit der Rechnung Wiegebelege beizufügen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese als Nachdruck des Original-Wiegebelegs oder als Protokoll aus der Anlage beizufügen.
  3. Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblichen Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht, ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt. Bei Wiegebelegen gilt, dass diese aus einer frei programmierbaren Zusatzeinrichtung der geeichten Waage stammen. Die geeichten Messwerte der Waage können jederzeit eingesehen werden.
  4. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren. Mehr- oder Sonderleistungen, die nicht vom Vertrag erfasst sind, im Leistungsverzeichnis aufgeführte Eventualpositionen oder die Kosten für Leistungen Dritter werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.
  5. Bei Zahlungen mittels Lastschrift ist der Auftraggeber verpflichtet, ein verbindliches Lastschriftmandat zu erteilen. Die Vorabinformation an den Auftraggeber über die Höhe der Kontobelastung und den Fälligkeitstag der Lastschrift erfolgt mit Zugang der Rechnung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Vorabinformation mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden. Die Frist zwischen Rechnungs- und Belastungsdatum beträgt mindestens 5 Geschäftstage (Montag bis Freitag, sofern nicht Neujahr, Karfreitag, 1. Mai, 25. und 26. Dezember).

§ 7 Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt bei leicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für Folgeschäden oder mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer ferner für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt, und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Jeder Vertragspartei steht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt und das vertragswidrige Verhalten trotz schriftlicher Mahnung fortsetzt sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 10 Datenschutz
Die im Rahmen der Angebotserstellung/Vertragsabwicklung bzw. Vertragserstellung oder -änderung erforderlichen Daten werden vom Auftragnehmer und Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Für diesen Fall werden die unwirksamen Bestimmungen durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
  3. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
  4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter http://ec.europe.eu/consumers/odr/ erreichbar. Die FES Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und tut dies derzeit auch nicht.

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